Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben Änderungen der bundesmantelvertraglichen Bestimmungen zum 1. Juli 2010 beschlossen.
Im Zuge dessen sind Überweisungen zur Durchführung von Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11310 bis 11322 nur als Auftragsleistungen zulässig.
Dies bedeutet, dass bei allen Überweisungen zur humangenetischen Diagnostik ein „Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung“ (Muster 10) verwendet werden muss.
Lediglich bei Überweisungen zur genetischen Beratung wird ein „normaler“ Überweisungsschein (Muster 6) benötigt. Wir möchten Sie daher bitten, diese Anforderung der KV zukünftig zu berücksichtigen.
Über eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit Ihnen freuen wir uns.