| Name | Gen | OMIM-Erkrankung | Material | Dauer |
|---|---|---|---|---|
| Achondroplasie | FGFR3 | 100800 | 2 ml EDTA-Blut | 1-2 Wochen |
Die Achondroplasie (ACH) hat eine Inzidenz von etwa 1:15.000. Sie ist die häufigste Osteochondrodysplasie.
Die Erkrankung äußert sich vorwiegend in verkürzten Extremitäten, wobei radiologisch verkürzte Röhrenknochen im Vordergrund stehen. Diese Disproportionierung wird im Laufe der Entwicklung deutlicher. Die durchschnittliche Körpergröße im Erwachsenenalter liegt bei etwa 115-140 cm. Geistige Auffälligkeiten liegen in der Regel nicht vor.
Autosomal dominant
Der Achondroplasie liegen Veränderungen im FGFR3-Gen (fibroblast growth factor receptor type 3) zugrunde. Es handelt sich hierbei um Punktmutationen, die eine bestimmte Domäne dieses Rezeptors betreffen und dabei vermutlich zu Funktionsstörungen dieses Rezeptor-Proteins führen. Bei über 95% aller untersuchten ACH-Patienten konnte eine Veränderung nachgewiesen werden, die zum Austausch der Aminosäure Glutamin zu Arginin an der Position 380 (p.G380R) im FGFR3-Gen führt. Die meisten Fälle von Achondroplasie sind auf eine Neumutation zurückzuführen.
Die Untersuchung kann mit 5 ml EDTA-Blut durchgeführt werden. Eine Pränataldiagnostik ist mit 20 mg Chorionzotten (CVS) oder kultivierten Amnionzellen (AC, Amniocentese) möglich. Zum Ausschluss einer maternalen Kontamination wird hierbei eine Blut- oder DNA-Probe der Mutter benötigt.
Diese Mutationen im FGFR3-Gen lassen sich beispielsweise, nach Amplifikation des entsprechenden Genabschnittes mit Hilfe der PCR-Technik (Polymerasekettenreaktion, polymerase chain reaction), durch Sequenzanalyse nachweisen.
Die Untersuchungsdauer beträgt 3-5 Tage nach Eingang des Untersuchungsmaterials. Die Untersuchungsdauer bei vorgeburtlicher Diagnostik beträgt etwa 5-7 Tage bei CVS und etwa 10-14 Tage bei AC-Zellen nach Eingang des Untersuchungsmaterials.
Bei bestehender medizinischer Indikation, d. h. wenn auf Grund der Familien- oder Eigenanamnese ein erhöhtes Risiko gegeben bzw. anzunehmen ist, werden die Untersuchungskosten über Kranken- oder Überweisungsschein abgerechnet. Bei Privatpatienten erfolgt die Abrechnung über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Untersuchungen auf eigenen Wunsch, d. h. wenn keine medizinische Indikation gegeben ist, werden in Anlehnung an die GOÄ (einfacher Steigerungssatz) berechnet und privat in Rechnung gestellt.
Für Kliniken können vorab individuelle Preisverhandlungen erfolgen, ansonsten erfolgt auch hier die Abrechnung nach dem einfachen Steigerungssatz der GOÄ.
Nur Symptomatisch möglich.